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Wem gehört eigentlich die Idee?

Was Gründer:innen über Marken, Namen und geistiges Eigentum wissen sollten.

Der Name steht schon lange. Das Logo ist auch fertig. Die Website ist gebaut, die Social-Media-Accounts sind eingerichtet und auf den Präsentationsfolien im Pitchdeck sieht das eigene Unternehmen plötzlich ziemlich real aus.

Dann kommt eine E-Mail: „Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie mit der Nutzung Ihres Namens unsere Markenrechte verletzen.“

Was jetzt?

Im ungünstigsten Fall muss das junge Unternehmen nicht nur den Namen ändern. Auch Website, Logo, Verpackungen, Social-Media-Profile, Werbematerialien und bereits produzierte Produkte können betroffen sein. Je nach Fall können außerdem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche hinzukommen oder sogar Ansprüche auf Vernichtung oder Rückruf rechtsverletzend gekennzeichneter Waren. (§§ 14, 18 MarkenG)

Das ist natürlich das Worst-Case-Szenario. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten sich Gründer:innen schon früh mit dem Thema Markenrecht auseinandersetzen.


Warum der Name mehr ist als nur ein guter Einfall

Für Gründungsteams ist der Name oft eines der ersten sichtbaren Elemente des Unternehmens. Er erscheint auf der Website, in Präsentationen und Angeboten, später vielleicht auf Produkten, Verpackungen oder einem Messestand.

Entsprechend viel Arbeit und Geld kann im Laufe der Zeit in einen Namen fließen.

Rechtlich ist dabei zwischen verschiedenen Dingen zu unterscheiden. Eine Unternehmensbezeichnung kann als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein. Das Markengesetz regelt diesen Schutz in den §§ 5 und 15 MarkenG. Eine eingetragene Marke wiederum gibt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht für die geschützten Waren und Dienstleistungen (§ 4 MarkenG).

Für die Gründungspraxis ist vor allem eines wichtig:

Ein Name kann verwendet werden, ohne automatisch als Marke geschützt zu sein.


„Den Namen gibt es bei Google noch nicht.“

Eine Google-Suche findet kein Unternehmen mit demselben Namen. Die gewünschte Domain ist verfügbar. Auch im Handelsregister taucht keine Firma mit exakt dieser Bezeichnung auf.

Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob der Name tatsächlich verwendet werden darf.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Markenanmeldung nicht automatisch geprüft wird, ob bereits identische oder ähnliche Marken existieren. Ältere Markeninhaber können nach der Eintragung dagegen vorgehen.

Für die Recherche stellt das DPMA mit DPMAregister eine kostenlose Datenbank zur Verfügung. Relevant können darüber hinaus Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutzwirkung in Deutschland sein. Das DPMA verweist deshalb auch auf die Datenbanken von EUIPO und WIPO.

Und selbst eine Suche nach exakt demselben Namen reicht nicht unbedingt aus. 

Vielleicht überraschend, aber auch ein selbst erfundener Name kann bereits mit älteren Rechten kollidieren.

Im Markenrecht kann auch die Ähnlichkeit eine Rolle spielen.

§ 14 MarkenG schützt Inhaber einer Marke unter anderem dann vor der Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind und für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht. 

Entscheidend kann etwa sein, ob zwei Namen ähnlich klingen, ähnlich aussehen oder vom Publikum miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Gleichzeitig kommt es darauf an, in welchen Bereichen die Marken eingesetzt werden.

Deshalb führt eine Recherche mit der Frage „Gibt es genau diesen Namen schon?“ nicht immer weit genug.

Die entscheidende Frage lautet:

Gibt es ältere Rechte an einem identischen oder ähnlichen Zeichen, die für das geplante Geschäftsmodell relevant sein könnten?


Warum die Branche eine Rolle spielt

Marken werden nicht einfach „für einen Namen“ eingetragen. Der Markenschutz bezieht sich auf konkrete Waren und Dienstleistungen.

Diese werden nach der sogenannten Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeordnet. Bei der Anmeldung muss deshalb angegeben werden, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz beantragt wird.

Das kann einen entscheidenden Unterschied machen.

Eine Marke „Morgenrot“ für Bekleidung muss nicht automatisch denselben rechtlichen Konflikt auslösen wie eine Marke „Morgenrot“ für eine Softwarelösung.

Für Gründer:innen bedeutet das, dass die vernünftige Markenrecherche nicht nur den Namen betrachtet, sondern auch das konkrete Geschäft dahinter. 

Im Markenrecht gilt grundsätzlich der ältere Zeitrang. § 6 MarkenG regelt, welches Recht Vorrang hat, wenn mehrere Marken oder Kennzeichen aufeinandertreffen. Bei eingetragenen Marken ist prinzipiell der Anmeldetag maßgeblich.


Namen und Marken sind Unternehmenswerte

Die Beschäftigung mit Markenrecht gehört wahrscheinlich nicht zu den aufregendsten Aufgaben einer Gründung. Trotzdem sollte das Thema von Anfang an Teil der Gründungsplanung sein.

Ein Name, der über Jahre aufgebaut wird, kann zu einem wichtigen Bestandteil des Unternehmens werden. Er taucht in Kundenbeziehungen, Marketing, Kooperationen und vielleicht auch in Investoren- oder Verkaufsgesprächen auf.

Am Anfang steht vielleicht nur eine E-Mail-Adresse. Später kommen Logo, Website, Domain, Visitenkarten, Messestand, Social Media, Google-Ads-Kampagnen, Produktverpackungen und Stammkundschaft hinzu.

Deshalb lohnt es sich, die Frage nach den eigenen Rechten möglichst früh zu stellen.

 

Checkliste: Was vor dem Launch geprüft sein sollte

☐ Name recherchiert: Gibt es identische oder ähnliche Marken oder Unternehmenskennzeichen?

☐ Markenregister geprüft: Wurde nicht nur bei Google, sondern auch in relevanten Markenregistern recherchiert?

☐ Geschäftsfeld berücksichtigt: Werden ähnliche Namen für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen genutzt?

☐ Domain geprüft: Ist die gewünschte Domain verfügbar und bestehen möglicherweise trotzdem ältere Rechte an der Bezeichnung?

☐ Zeitpunkt dokumentiert: Sind Rechercheergebnisse und Entscheidungen nachvollziehbar festgehalten?

☐ Zukunft mitgedacht: Soll der Name später auch für weitere Produkte, Dienstleistungen oder Märkte funktionieren?

☐ Markenanmeldung geprüft: Ist eine Eintragung für den Unternehmens- oder Produktnamen sinnvoll?

☐ Waren und Dienstleistungen definiert: Ist klar, für welche Bereiche Markenschutz benötigt wird?

☐ Rechte an Materialien geklärt: Sind bei Logo, Website, Fotos, Texten oder anderen extern erstellten Inhalten die notwendigen Nutzungsrechte geregelt?

☐ Bei konkreten Konflikten beraten lassen: Gibt es ältere Treffer oder eine Abmahnung, sollte vor weiteren Schritten fachlicher Rat eingeholt werden.


Gut vorbereitet statt später teuer

Marken, Namen und geistiges Eigentum gehören nicht zu den Themen, mit denen sich Gründer besonders gerne beschäftigen. Gleichzeitig können gerade hier Entscheidungen getroffen werden, die später nur schwer rückgängig zu machen sind.
Eine erste Recherche lässt sich selbst durchführen. Bei konkreten Fragen oder Unsicherheiten kann fachliche Beratung helfen. Und auch beim BPW muss niemand alle Fragen rund um die Gründung allein lösen.
 
Der Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg bietet ein umfangreiches kostenloses Unterstützungsangebot: In Seminaren, Workshops und Foren können gründungsrelevante Themen vertieft werden. Hinzu kommen Beratungen, Feedback durch Fachjuror:innen und das BPW-Netzwerk mit Expert:innen aus unterschiedlichen Bereichen.
 
Auch das Thema Recht findet seinen Platz im BPW-Angebot. Bei Netzwerkveranstaltungen gibt es beispielsweise Speedcoachings, in denen individuelle Fragen unter anderem zu rechtlichen Themen besprochen werden können.
 
Die erste Gelegenheit dafür bietet sich schon am 26. November 2026 beim vorweihnachtlichen Netzwerktreffen X-MasConnect@BPW in Berlin. Im Mittelpunkt des Abends stehen spannende Gespräche und das Knüpfen neuer Kontakte. Gründerinnen und Gründer treffen auf Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Branchen, tauschen Erfahrungen aus und können Fragen rund um die eigene Gründung besprechen.